§ 12a Asylverfahrensberatung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/12a#abs-1 (1) Der Bund fördert eine behördenunabhängige, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle und freiwillige Asylverfahrensberatung. Die Förderung setzt voraus, dass die Träger der Asylverfahrensberatung ihre Zuverlässigkeit, die ordnungsgemäße und gewissenhafte Durchführung der Beratung sowie Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/12a#abs-2 (2) Die Asylverfahrensberatung umfasst Auskünfte zum Verfahren und kann nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Beratung berücksichtigt die besonderen Umstände des Ausländers, insbesondere, ob dieser besondere Verfahrensgarantien oder besondere Garantien bei der Aufnahme benötigt. Die Beratung soll bereits vor der Anhörung erfolgen und kann bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/12a#abs-3 (3) Die Träger der Asylverfahrensberatung übermitteln dem Bundesamt und der obersten Landesbehörde oder der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle personenbezogene Daten, die darauf hinweisen, dass der Ausländer besondere Verfahrensgarantien benötigt oder besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat, wenn der Ausländer in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 12a AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.03.2023 – 1 C 40/21Kein Anspruch einer im Asylverfahren rechtsberatend tätigen Nichtregierungsorganisation auf Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen ohne vorherige MandatierungZitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2025 – 2 L 5/25
- VG Berlin, 20.09.2024 – VG 9 L 542/24 AZitiert von 6
- BVerwG, 20.02.2020 – 1 C 1/19Vereinbarkeit der Verbindung einer Asylablehnung als einfach unbegründet mit einer Abschiebungsandrohung nach der "Gnandi"-Entscheidung des EuGHZitiert von 84
- BVerwG, 20.02.2020 – 1 C 22/19Zitiert von 10
- BVerwG, 20.02.2020 – 1 C 21/19Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.02.2020 – 1 C 20/19Zitiert von 3
- BVerwG, 20.02.2020 – 1 C 19/19Vereinbarkeit der Verbindung einer Asylablehnung als offensichtlich unbegründet mit einer Abschiebungsandrohung nach der "Gnandi"-Entscheidung des EuGHZitiert von 156
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12a AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 12a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.